Statuten des Vereins Ortsmusik Franzensdorf
§ 1:
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt
den Namen „Ortsmusik Franzensdorf”.
(2) Der Verein hat
seinen Sitz in 2301 Franzensdorf, politischer Bezirk Gänserndorf,
Bundesland Niederösterreich, und erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich
auf das Gemeindegebiet von Groß-Enzersdorf und das Bundesland
Niederösterreich, bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivitäten
verschiedener Art auch auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich
und auf das Ausland.
(3) Die Errichtung
von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2:
Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn
gerichtet ist, bezweckt allgemein zur Förderung des Gemeinwohles
auf kulturellem Gebiet den Zusammenschluss von Personen, die
sich der Förderung der Musik widmen, vor allem der Pflege und
Erhaltung der österreichischen Blasmusikkultur sowie der Pflege
der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen und Besetzungen
unter Beachtung der internationalen Literatur für Blasorchester,
Blaskapellen und Bläser- sowie Schlagzeugensembles.
§ 3:
Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des
Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck
soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen
und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel
dienen:
a) Bereitstellung eines geeigneten Probelokals und laufende
Proben;
b) Schaffung von Vorraussetzungen für die Aus- und Fortbildung
von MusikerInnen, besonders von jungen MusikerInnen;
c) Abhaltung musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art, vor
allem von Konzerten, musikalische Mitwirkung bei öffentlichen
und kirchlichen Anlässen, Abhaltung von Bildungsveranstaltungen,
Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Beteiligung
bei Wertungsspielen und Herstellung von Tonträgern;
d) Konzertreisen ins In- und Ausland, Kontakte und Verbindungen
zu Vereinen gleicher Tendenz, Mitgliedschaft bei einschlägigen
Dachverbänden;
e) Pflege der Kameradschaft durch gesellige Zusammenkünfte;
f) Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen;
(3) Die erforderlichen
materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen
und Aktivitäten;
b) Beiträge unterstützender Mitglieder;
c) Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen;
(4) Die im Abs. (3)
angeführten Mittel dürfen nur für die in den Statuten angeführten
Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden.
§ 4:
Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder
des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, unterstützende
Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder
(aktive MusikerInnen und Funktionäre) sind jene, die sich voll
an der Vereinsarbeit beteiligen.
Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
auf verschiedene Weise fördern, vor allem durch Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen.
(3) Ehrenmitglieder
sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.
§ 5:
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des
Vereines können alle physische Personen werden, die ein Blas-
oder Percussion-Instrument spielen oder die sich auf andere
Weise voll an der Vereinsarbeit beteiligen (z.B. Funktionäre,
Marketenderinnen, Stabführer usw.)
Mitglieder können auch juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften werden.
(2) Personen unter
7 Jahren können nicht Mitglieder werden, wohl aber Personen
zwischen 7 und Erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren.
Hinsichtlich der unmündigen Minderjährigen zwischen 7 und 14
Jahren (beschränkt geschäftsfähig) und der mündigen Minderjährigen
zwischen 14 und 18 Jahren (erweitert geschäftsfähig) gelten
für den Beitritt und Erwerb der Mitgliedschaft sowie für die
Wahrnehmung der Rechte und Pflichten die allgemeinen zivilrechtlichen
Schutzbestimmungen insbesonders im Hinblick auf notwendige Zustimmungen
des gesetzlichen Vertreters.
(3) Über die Aufnahme
von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern entscheidet
der Vorstand, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern
kann.
(4) Die Ernennung
zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung.
§ 6:
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
erlischt:
a) durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften
durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
b) durch freiwilligen Austritt und
c) durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann
jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich
mitgeteilt werden.
(3) Der Vorstand kann
ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn
dieses trotz Mahnungen gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft
verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder
die Interessen des Vereins schädigt oder sich sonst unehrenhaft
verhält.
Auch ein Rückstand von mindestens 6 Monaten bei der Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen kann ein Ausschließungsgrund sein.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Aberkennung
der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. (3) genannten Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes mit einfacher
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 7:
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des
Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und
den Ehrenmitgliedern zu. Für Funktionen im Vorstand sind ordentliche
Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Bei den mündigen Minderjährigen zwischen 16 und Erreichen
der Volljährigkeit mit 18 ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters notwendig.
(2) Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der
Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche
Mitglieder sind verpflichtet an Proben, Aufführungen und Vereinsveranstaltungen
teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich
zu verhalten, sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen
Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben auch die
ihnen vom Verein anvertrauten Instrumente, Trachten, Uniformen,
Noten und sonstigen Gebrauchsgegenstände in sauberem und gutem
Zustand zu erhalten.
(3) Unterstützende
Mitglieder, die sich zur Zahlung regelmäßiger Beiträge (Mitgliedsbeiträge)
verpflichtet haben, sind angehalten, diese Zahlungen regelmäßig
und pünktlich zu leisten.
§ 8:
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das
Schiedsgericht (§ 16).
§ 9:
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung
ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes
2002 und sohin das oberste Willensbildungsorgan des Vereins.
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie
ist vom Vorstand zu einem Termin spätestens 2 Monate nach Ablauf
des Vereinsjahres (=Kalenderjahr) einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche
Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der
ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag
von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen
der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt. Die Einberufung erfolgt
durch den Vorstand, wenn dieser der Verpflichtung nicht nachkommt,
durch die antragstellenden Mitglieder oder durch die Rechnungsprüfer.
(3) Sowohl zu den
ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich,
mittels Telefax oder per Email (an die vom Mitglied an den Verein
bekannt gegebene Faxnummer oder Emailadresse) einzuladen. Die
Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen.
(4) Anträge an die
Generalversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand oder den anderen einberufenden
Mitgliedern laut Abs. (2) schriftlich mittels Telefax oder per
Email einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse
- ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung
oder auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
- können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung
sind alle Mitglieder (auch die Ehrenmitglieder und Unterstützenden)
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen
Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
(8) Die Generalversammlung
fasst die Beschlüsse und Wahlentscheidungen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über eine
Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins ist
jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Den Vorsitz in
der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
§ 10:
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes
über die Vereinstätigkeit und finanzielle Gebarung;
b) Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung
des Kassiers (Finanzreferenten) und des Vorstandes, wenn keine
Mängel vorliegen.
c) Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag;
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer;
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern
und Verein;
f) Festsetzung der Höhe allfälliger Mitgliedsbeiträge;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehenden Fragen;
§ 11:
Vorstand
(1) Der Vorstand ist
das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und besteht
aus:
a) dem Obmann und seinem Stellvertreter;
b) dem Kapellmeister und seinem Stellvertreter;
c) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter;
d) dem Kassier und seinem Stellvertreter;
e) dem Jugendreferenten;
f) dem Archivar;
g) dem Notenwart und seinem Stellvertreter;
h) auch Beiräte können zugezogen werden
(2) Der Vorstand wird
von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Die Funktionsperiode
des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines
Vorstandes einzuberufen. Sollten auch Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt,
unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
(5) Der Vorstand wird
vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch der Stellvertreter
auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Den Vorsitz führt
der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
(8) Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Außer durch den
Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. (3)) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. (10))
und Rücktritt (Abs. (11)).
(10) Die Generalversammlung
kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder
entheben. Die Enthebung tritt nur mit Bestellung des neuen Vorstandes
bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst
mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. (4)) eines Nachfolgers oder
eines Nachfolgevorstandes wirksam.
§ 12:
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt als Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes
die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten
über die Statuten hinaus eine Geschäftsordnung genehmigen, die
im Gegensatz zu den Statuten durch Vorstandsbeschluss leicht
und rasch auch wieder geändert werden können.
In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesonders folgende
Angelegenheiten:
(1) Geschäftsführung
unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder sowie unter
Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie
der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und
überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes.
(2) Erstellung des
Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses (ist gleich Rechnungslegung).
(3) Vorbereitung der
Generalversammlung sowie Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen
Generalversammlung.
(4) Verwaltung des
Vereinsvermögens.
(5) Aufnahme und Ausschluss
von ordentlichen und unterstützenden Vereinsmitgliedern.
(6) Aufnahme und Kündigung
von Angestellten bzw. Arbeitnehmern sowie Mitarbeitern des Vereins.
§ 13:
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann, vertreten
und unterstützt von seinem Stellvertreter führt die laufenden
Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er
führt bei allen Versammlungen (besonders Generalversammlung
und Vorstand) den Vorsitz und sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse
der Vereinsorgane. Der Obmann hat die Oberaufsicht über das
Vereinsvermögen und über die Organisation aller Vereinsaktivitäten.
Alle vom Verein ausgehende Schriftstücke und schriftlichen Ausfertigungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und
des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= bei vermögenswerten
Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers, bei musikalischen
Angelegenheiten des Obmannes und des Kapellmeisters.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein
bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
(2) Rechtsgeschäftliche
Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.
für den Verein zu zeichnen können ausschließlich von den im
Abs. (1) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(3) Bei Gefahr in
Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen
zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(4) Der Schriftführer
vertreten und unterstützt durch seinen Stellvertreter hilft
dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die
Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, führt
in Zusammenarbeit mit dem Obmann und dem Vorstand den Schriftverkehr,
sorgt für die Aufbewahrung der Schriftstücke und unterfertigt
mit dem Obmann die im Abs. (1) genannten Schriftstücke.
Dem Stellvertreter des Schriftführers obliegen auch die Aufgaben
eines Medienreferenten. Er hat sich selbständig mit allen Medien
ins Einvernehmen zu setzen und nach Maßgabe der Möglichkeiten
über den Verein zur Information der Öffentlichkeit zu berichten.
Der Medienreferent hat auch die Aufgabe, für eine Zusammenarbeit
mit den Medien besonders Fernsehen, Rundfunk und Presse zu sorgen
sowie zur Präsentation des Vereins auch die elektronischen Möglichkeiten
(Internet) zu nützen.
(5) Dem Kapellmeister,
vertreten und unterstützt durch seinen Stellvertreter, obliegen
alle Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er leitet sämtliche
Voll- und Registerproben (dabei auch unterstützt von aktiven
MusikerInnen und sonstigen Referenten), alle musikalischen Aufführungen
und ist verantwortlich für die musikalische Planung und Durchführung
der Jahresarbeit sowie insgesamt für ein sinnvolles musikalisches
Vereinsziel. Er führt auch Aufzeichnungen über Probenbesuch,
Aufführungen und Programme oder hat dies durch andere zu besorgen.
Weiters ist er für die Meldung der Programme an die AKM verantwortlich.
Der Kapellmeister sorgt auch für eine der Kapelle entsprechende
Literaturbeschaffung und hat insgesamt eine musikalische Weiterentwicklung
sowie Qualitätssteigerung im Auge zu behalten.
(6) Der Kassier, vertreten
und unterstützt von seinem Stellvertreter besorgt die gesamte
Finanzverwaltung des Vereins, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
verantwortlich und hat unter Beachtung der Tendenzen und der
Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes für die
laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen.
Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Kassier eine Einnahmen-
und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und
hat auch über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen.
Im Bereich der Spenden, Sponsoren und Subventionen hat der Kassier
nach Kräften zum Vorteil des Vereins mitzuhelfen.
(7) Der Jugendreferent
versucht mit Unterstützung des Vorstandes dem Verein die notwendige
Zahl von JungmusikantInnen zu zuführen und betreut diese. Er
ist ein wichtiges Bindeglied zwischen Eltern, Ausbildungsstätte
und Verein. Die Betreuung hat auch das Ablegen von Jungmusikerleistungsabzeichen
und die "Musik in kleinen Gruppen" bei den JungmusikerInnen
zu umfassen.
(8) Der Archivar und
die Notenwarte haben für die Verwaltung von Noten, Instrumenten
und Trachten zu sorgen, sie haben Inventarverzeichnisse zu führen
und sich durch entsprechende Anträge und Initiativen im Vorstand
um den notwendigen Stand des Inventars zu kümmern.
(9) Beiräte sind Vorstandsmitglieder
ohne besondere Fachgebiete. Sie können vom Vorstand oder in
einer allfälligen Geschäftsordnung mit speziellen Aufgaben betraut
werden. Sie haben grundsätzlich die Interessen des Vereins und
der Mitglieder zu vertreten.
§ 14:
Rechnungsprüfer
(1) Der Verein hat
zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die von der Generalversammlung
mit dem Vorstand auf die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.
Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen
sein und dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung
- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern
obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebaren des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel,
besonders nach vorliegender Ein- und Ausgabenrechnung. Der Vorstand
bzw. Kassier haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen
vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht
an den Vorstand und die Generalversammlung hat allfällige Gebarungsmängel
oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Besonders
ist auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben einzugehen.
(3) Die Rechnungsprüfer
haben dem Vorstand zu berichten. Die zuständigen Organe haben
die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen
gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
(4) Stellen die Rechnungsprüfer
fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise
gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne
dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für
wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die
Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können
auch selbst eine Generalversammlung einberufen.
(5) Rechtsgeschäfte
zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung.
(6) Im Übrigen gelten
für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt
bei den Rechnungsprüfern die für die Vorstandsmitglieder in
den Statuten enthaltenen Bestimmungen.
§ 15:
Haftungen
Hinsichtlich von Haftungen für Verbindlichkeiten des Vereins
und Haftungen von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber
dem Verein wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 23
bis 26 des Vereinsgesetzte 2002 verwiesen.
§ 16:
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung
von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung"
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach
den §§ 577 ff. ZPO.
(2) Das Schiedsgericht
setzt sich aus 3 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied
als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung
durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil
innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von
7 Tagen wählen die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden
des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes
müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ
- mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht
fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs
bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen
sind vereinsintern endgültig.
§ 17:
Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige
Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung des
Vereins nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung
hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung
zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen
und Beschluss darüber zu fassen, wem der Abwickler das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Das verbleibende Vereinsvermögen ist für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der
Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.
§ 18:
Geschlechtsneutrale Bezeichnung
Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur
in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen
und Männer in gleicher Weise.
§ 19:
Die vorliegenden Statuten setzen die bisher geltenden und bei
der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.
Franzensdorf, am 7. Oktober 2005
Für den Verein:
Der Schriftführer:
Mag. Romana Ruda
Der Obmann:
Günther Unger